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Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Beratungs- und Beschlussorgan der Schule. Sie setzt sich zu gleichen Teilen aus Eltern und Lerhkräften sowie der Schulleiterin zusammen. Die Schulkonferenz wird in der Regel einmal pro Halbjahr von der Schulleiterin einberufen.

Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in dem Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler (Schulgemeinde) zusammenwirken. Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.

Die Schulkonferenz entscheidet über

  1. das Schulprogramm (§ 127b), die Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige Schule oder auf Umwandlung einer selbstständigen Schule in eine nicht selbstständige Schule (§ 127d Abs. 8) sowie die Antragstellung auf Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule (§ 127e Abs. 2),

  2. Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote und über die Verpflichtung zur Teilnahme an ganztägigen Angeboten (§ 15 Abs. 2 bis 6), den Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule (§ 15 Abs. 6 Satz 1) sowie über Art, Umfang und Schwerpunkte des Wahlunterrichts in der Mittelstufe im gymnasialen Bildungsgang (§ 5 Abs. 3),

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  3. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,

  4. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 14 Abs. 3) und zur Erprobung eines Modells erweiterter Selbstständigkeit (§ 127c),

  5. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4),

  6. Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, der Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage,

  7. den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien (§ 127a Abs. 2),

  8. die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage (§ 9 Abs. 4) und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen,

  9. die Verteilung des Unterrichts im Rahmen der Kontingent-Stundentafeln auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Abs. 5,

  10. Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich der Regelungen über

a) die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige Warenangebot,

b) die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an
schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern,

c) Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule (§ 126 Abs. 3)

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(Quelle: Hessisches Schulgesetz)

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